OLG Bremen vom 29.07.1997
3 U 160/96
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 1149

OLG Bremen - 29.07.1997 (3 U 160/96) - DRsp Nr. 1999/1664

OLG Bremen, vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 160/96

DRsp Nr. 1999/1664

1. Der Ehemann der Versicherungsnehmer ist deren Repräsentant, wenn ihm die Schadensabwicklung und sämtliche Versicherungsangelegenheiten übertragen werden. 2. Wird ein Vorschaden (hier: Heckschaden mit Reparaturkosten von 6337,29 DM) verschwiegen, kann dies als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit führen. 3. Ob der verschwiegene Vorschaden vom selben Versicherer reguliert wurde, ist grundsätzlich unerheblich. Der Versicherer muß sich darauf verlassen können, daß der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige zutreffende Angaben macht. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Versicherer hätte sich die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen können.

Normenkette:

AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1998, 1149