OLG Celle - 04.04.1996 (22 U 110/95) - DRsp Nr. 1998/1351
OLG Celle, vom 04.04.1996 - Aktenzeichen 22 U 110/95
DRsp Nr. 1998/1351
1. Kommt der Versicherungsnehmer bei einer BAK von mindestens 0,8 o/oo in einer leichten Rechtskurve ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn ab und prallt er im Zuge einer Korrektur durch Fehlverhalten rechts gegen einen Baum, so ist bewiesen, daß der Versicherungsnehmer den Unfall infolge einer trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung erlitten hat.2. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er in Unkenntnis der zu einer Leistungsfreiheit führenden Tatsachen seine Leistungspflicht anerkannt hatte und sich erst im Lauf eines Rechtsstreits zur Höhe der Ansprüche auf den Ausschlußtatbestand beruft.