OLG Celle vom 06.08.1997
9 U 15/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; NStrG § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)476c-d
OLGReport-Celle 1997, 226
VersR 1998, 604
r+s 1997, 501

OLG Celle - 06.08.1997 (9 U 15/97) - DRsp Nr. 1998/17942

OLG Celle, vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 9 U 15/97

DRsp Nr. 1998/17942

1. Eine Gemeindesatzung, durch die die Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde auf die Straßenanlieger übertragen wird, ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. 2. Auch wenn der Schwerpunkt dieser Satzung wegen ihres Schutzgesetzcharakters in den privatrechtlichen Auswirkungen liegt, für die die Gesetzgebungszuständigkeit dem Bund zusteht, handelt es sich zugleich um eine Materie der polizeilichen Gefahrenabwehr. Die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Reinigungspflicht wird von der inhaltsgleichen Pflicht zur sogenannten "polizeimäßigen" Reinigung verdrängt. 3. Ist die Streupflicht wirksam auf einen Mieter übertragen, so reduziert sich die Streupflicht des Straßenanliegers auf eine Überwachungspflicht, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; NStrG § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(145)476c-d