OLG Celle vom 19.01.1995
5 U 183/94
Normen:
BGB §§ 249, 251, 253 ;
Fundstellen:
SP 1996, 11

OLG Celle - 19.01.1995 (5 U 183/94) - DRsp Nr. 1996/29367

OLG Celle, vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 5 U 183/94

DRsp Nr. 1996/29367

1. Ist es möglich, ein unfallbeschädigtes Neufahrzeug Ä hier: nur wenige Tage zugelassen mit nur einigen hundert Kilometer Fahrleistung Ä technisch einwandfrei zu reparieren, so ist dem Geschädigten eine Weiterbenutzung zumutbar; das sog. Affektionsinteresse hat dabei zurückzutreten. 2. Erheblich ist ein Unfallschaden nur dann, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk dergestalt beschädigt sind, daß sie in wesentlichen Teilen wiederaufgebaut werden müssen. 3. Ist zur Beseitigung des Unfallschadens nur der Austausch von montierten Fahrzeugteilen erforderlich, so besteht kein Anspruch auf Neuwagenabrechnung. 4. Allein das Verhältnis der erforderlichen Reparaturkosten zum Neupreis ist für einen möglichen Neupreisersatz nicht ausschlaggebend.