OLG Celle - Beschluss vom 06.04.2016
2 Ss 15/16
Normen:
StGB § 53;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ns 50/15

OLG Celle - Beschluss vom 06.04.2016 (2 Ss 15/16) - DRsp Nr. 2016/19840

OLG Celle, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 2 Ss 15/16

DRsp Nr. 2016/19840

1. Einem beherrschenden Gesellschafter fließt ein Vermögensvorteil, den er von der beherrschten Gesellschaft erlangt, nicht erst bei Gutschrift auf seinem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu. 2. Bei der Abgabe mehrerer unrichtiger Steuererklärungen ist grundsätzlich jede als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Tateinheit liegt nur vor, wenn die Steuerhinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. 3. Wenn durch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften verletzt werden und diese in Tatmehrheit zueinander stehen, so sind die Geldbußen gesondert festzusetzen, auch wenn diese Handlungen gleichzeitig geahndet werden. Sie können nicht zu einer "Gesamtgeldbuße" zusammengezogen werden.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in drei Fällen Geldbußen von 400 €, 750 € und 1.150 € verhängt werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StGB § 53;

Gründe:

I.