OLG Celle - Beschluß vom 10.07.1997
21 Ss 138/97
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 123
VRS 94, 339
VerkMitt 1998, 28

OLG Celle - Beschluß vom 10.07.1997 (21 Ss 138/97) - DRsp Nr. 1998/292

OLG Celle, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 21 Ss 138/97

DRsp Nr. 1998/292

»Schließt der Tatrichter aus einer früheren Verurteilung wegen einer gleichartigen Straftat auf die vorsätzliche Begehung einer Trunkenheitsfahrt, muß er in den Urteilsgründen die Umstände der früheren Tat mitteilen (im Anschluß an das Senatsurteil NZV 1996, 204).«

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Strafrichterin in Rinteln hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren Dauer angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 28.07.1996 gegen 2.50 Uhr in der Gemarkung Rinteln mit seinem Pkw den ..., obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und aufgrund einer aus einer um 3.13 Uhr entnommenen Blutprobe ermittelten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,81 g o/oo absolut fahruntüchtig war.

Die Strafrichterin hat ihre Annahme, der Angeklagte habe die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begangen, ausschließlich mit folgenden Ausführungen begründet:

"Bei einer Alkoholisierung von mindestens 1,81 g o/oo hat das Gericht keinen Zweifel,-- daß der Angeklagte wußte, daß er Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, mit der er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen."