OLG Celle - Beschluß vom 29.09.1995
1 Ss (OWi) 181/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 2173
NStZ-RR 1996, 182
NZV 1996, 291
NiedersRpfl 1996, 14
ZfS 1996, 35

OLG Celle - Beschluß vom 29.09.1995 (1 Ss (OWi) 181/95) - DRsp Nr. 1996/4208

OLG Celle, Beschluß vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 181/95

DRsp Nr. 1996/4208

»Der Tatrichter kann von der Anordnung eines Fahrverbots bereits dann absehen, wenn dessen Verhängung tatsächlich mit dem Arbeitsplatzverlust verbunden wäre. Der Prüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Kündigung bedarf es nicht.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zunächst wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen hatte der Betroffene am 15. November 1993 mit dem von ihm gefahren Pkw in ... auf der Braas-Straße die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten.

Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die in zulässigerweise beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.