OLG Dresden - 12.09.1995 (2 Ss OWi 274/95) - DRsp Nr. 1996/29754
OLG Dresden, vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 274/95
DRsp Nr. 1996/29754
Auch bei einer Rotlichtdauer von 3,18 s kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, falls das Fahrverbot erheblich existenzgefährdend sein würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand unverhältnismäßig härter als der Durchschnitt anderer aus beruflichen Gründen dringend auf Fahrerlaubnis angewiesener Kraftfahrer getroffen würde.