OLG Dresden - Urteil vom 22.06.1993
1 Ss 10/93
Normen:
StGB §§ 69a, 55;
Fundstellen:
NZV 1993, 402

OLG Dresden - Urteil vom 22.06.1993 (1 Ss 10/93) - DRsp Nr. 1994/8612

OLG Dresden, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 10/93

DRsp Nr. 1994/8612

Ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen Erledigung der früheren Strafe nicht mehr möglich, dann ist auch die Bildung einer einheitlichen Sperrfrist zur (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Vielmehr bleibt in diesem Fall eine im früheren Verfahren gebildete noch nicht abgelaufene Sperrfrist neben der im neuen Verfahren zu bestimmenden Sperrfrist bestehen, wobei beide nebeneinander laufen; zusammen dürfen sie aber nicht die Höchstfrist für zeitige Sperrfristen von fünf Jahren überschreiten.

Normenkette:

StGB §§ 69a, 55;
Fundstellen
NZV 1993, 402