OLG Düsseldorf vom 02.01.1992
5 Ss (OWi) 472/91 - (OWi) 200/91 I
Normen:
BKatV § 2 Abs.2 S.2; OWiG § 17 Abs.3; StVG § 25 Abs.1 S.1;

OLG Düsseldorf - 02.01.1992 (5 Ss (OWi) 472/91 - (OWi) 200/91 I) - DRsp Nr. 1993/1808

OLG Düsseldorf, vom 02.01.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 472/91 - (OWi) 200/91 I

DRsp Nr. 1993/1808

»1. Der Tatrichter hat nicht die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, sondern selbständig aufgrund eigener Feststellungen und Wertung die tat- und schuldangemessene Geldbuße festzusetzen. Dabei ist die nach bestimmten Regeln vorgenommene mathematische Berechnung der Geldbuße nicht zulässig. 2. Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 S.2 BKatV erfüllt, so indiziert dies eine beharrliche Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs.1 S.1 StVG

Normenkette:

BKatV § 2 Abs.2 S.2; OWiG § 17 Abs.3; StVG § 25 Abs.1 S.1;

»Das AG hat gegen den Betroff. wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 5 StVO gem. § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 195,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroff., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Infolge der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat bindend.