OLG Düsseldorf vom 13.01.1997
1 U 83/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 ;
Fundstellen:
SP 1997, 185

OLG Düsseldorf - 13.01.1997 (1 U 83/96) - DRsp Nr. 1998/1359

OLG Düsseldorf, vom 13.01.1997 - Aktenzeichen 1 U 83/96

DRsp Nr. 1998/1359

1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die Unfallursächlichkeit einer absoluten Fahruntüchtigkeit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. 2. Bei Unfällen im Begegnungsverkehr ist unabhängig von der Alkoholisierung zunächst zu klären, wo die beiden Fahrzeuge kollidiert sind. Indizien sind die Lage des Splitterfeldes und die Kollisionsstellung der Fahrzeuge. Schließlich kann die Alkoholisierung, je nach Schweregrad, ein Indiz zu Lasten des betrunkenen Kraftfahrers sein.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ;

Hinweise:

s.a. LG Berlin SP 1996, 342.

Fundstellen
SP 1997, 185