OLG Düsseldorf vom 13.03.1992
5 Ss (OWi) 82/92 - (OWi) 43/92 I
Normen:
OWiG § 71, § 74 Abs.2, 3; StPO § 216 Abs.1;
Fundstellen:
NZV 1992, 377
VRS 83, 202

OLG Düsseldorf - 13.03.1992 (5 Ss (OWi) 82/92 - (OWi) 43/92 I) - DRsp Nr. 1993/1781

OLG Düsseldorf, vom 13.03.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 82/92 - (OWi) 43/92 I

DRsp Nr. 1993/1781

»1. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt, so darf in dem neuen Termin im Falle des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur dann verworfen werden, wenn der Betroffene zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen, sein persönliches Erscheinen angeordnet und er erneut nach § 74 Abs. 3 OWiG über die möglichen Folgen seines Ausbleibens belehrt worden ist. 2. Der Betroffene kann auf die Zustellung der Ladung und damit das Erfordernis der Schriftlichkeit der Ladung verzichten. 3. Das Rechtsbeschwerdegericht hat eine Protokollberichtigung unbeachtet zu lassen, wenn dadurch der zuvor in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde.«

Normenkette:

OWiG § 71, § 74 Abs.2, 3; StPO § 216 Abs.1;