OLG Düsseldorf vom 15.01.1992
5 Ss (OWi) 3/92 - (OWi) 9/92 I
Normen:
BKatV § 2 Abs.2 S.2; OWiG § 79 Abs.3 S.1; StPO §§ 318, 352; StVG § 25 Abs.2 S.1; StVO § 41 Abs.2 Nr.7 (Zeichen 274);

OLG Düsseldorf - 15.01.1992 (5 Ss (OWi) 3/92 - (OWi) 9/92 I) - DRsp Nr. 1993/1804

OLG Düsseldorf, vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 3/92 - (OWi) 9/92 I

DRsp Nr. 1993/1804

»1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbotes im Falle der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs.2 S.2; OWiG § 79 Abs.3 S.1; StPO §§ 318, 352; StVG § 25 Abs.2 S.1; StVO § 41 Abs.2 Nr.7 (Zeichen 274);

»Das AG hat gegen den Betroff. wegen Zuwiderhandlung gegen § 41 (Zeichen 274) StVO gem. § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 100,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroff., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt.

1. Ziel des Rechtsmittels ist ausschließlich der Wegfall des Fahrverbotes bei Erhöhung der Geldbuße. Dies ergibt sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung sowie daraus, daß der Betroff. bereits den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ausschließlich deshalb eingelegt hat, weil er sich gegen die Festsetzung eines Fahrverbotes wendet.

2. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam.