OLG Düsseldorf - 28.09.1993 (5 Ss (OWi) 308/93 - (OWi) 139/93 I) - DRsp Nr. 1993/3797
OLG Düsseldorf, vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 308/93 - (OWi) 139/93 I
DRsp Nr. 1993/3797
Ist der gewählte Verteidiger, dessen Wahl dem Gericht angezeigt worden ist, zum Hauptverhandlungstermin nicht geladen worden und dort auch nicht erschienen, so darf der Einspruch des Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden und der im Termin unentschuldigt ausgeblieben ist, nicht nach § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG verworfen werden.