OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1994
5 Ss (OWi) 210/94 - (OWi) 107/94 I
Normen:
OWiG § 19 ; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 406
NZV 1994, 488
VRS 87, 448
VerkMitt 1994, 94

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1994 (5 Ss (OWi) 210/94 - (OWi) 107/94 I) - DRsp Nr. 1994/8645

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 210/94 - (OWi) 107/94 I

DRsp Nr. 1994/8645

»1. Kann das auf der Überholspur fahrende Fahrzeug vor dem zum Überholen ausscherenden Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abgebremst werden und kommt es deshalb zu einer Kollision, so bedarf es nicht der Feststellung der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und deren Abstandes zueinander im Zeitpunkt des Ausscherens; denn in diesem Fall steht die konkrete Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs fest. 2. Im Falle eines Auffahrunfalles infolge unachtsamen Ausscherens zum Überholen vor dem nachfolgenden Verkehr verstößt der Ausscherende tateinheitlich gegen § 5 Abs. 4 StVO und gegen § 1 Abs. 2 StVO

Normenkette:

OWiG § 19 ; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von DM 125,-- festgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.