OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.10.1997
5 Ss (OWi) 273/97 - (OWi) 139/97 I
Normen:
StVG § 24a; StGB § 316 ; StPO § 244 Abs. 2, §§ 261, 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 82
VRS 94, 352

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.10.1997 (5 Ss (OWi) 273/97 - (OWi) 139/97 I) - DRsp Nr. 1998/319

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 273/97 - (OWi) 139/97 I

DRsp Nr. 1998/319

»1. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Aufklärungsrüge. 2. Zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration eines Fahrzeugführers. 3. Zum Zweifelssatz "in dubio pro reo".«

Normenkette:

StVG § 24a; StGB § 316 ; StPO § 244 Abs. 2, §§ 261, 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene unter Alkoholeinfluß am 20. April 1996 um 03.35 Uhr mit einem Personenkraftwagen die L 390 in K. Die ihm im Anschluß an eine polizeiliche Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 %o auf.

Der Betroffene hat eine Alkoholisierung während seiner Fahrt eingeräumt, jedoch behauptet, die Messung sei ungenau.

Das sachverständig beratene Amtsgericht hat die Blutalkoholkonzentration von 0,80 %o ermittelt als Mittelwert aus jeweils zwei Einzelmessungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf nach dem ADH-Verfahren (0,82 und 0,80 %o) und dem GC-Verfahren (0,79 %o und 0,79 %o).

II.