OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1997
5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ( Zeichen 274.1 und 274.2);
Fundstellen:
DAR 1997, 283
DRsp II(286)291c
VerkMitt 1997, 68
ZfS 1997, 276

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1997 (5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I) - DRsp Nr. 1997/4008

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I

DRsp Nr. 1997/4008

»1. Der Führer eines Pkw, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muß, weil er als Fußgänger in die Zone gelangt ist, ist nicht verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob die Straße, auf der er einen von einem anderen abgestellten Pkw abholt, in dem Bereich einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung liegt. 2. Zur Feststellung eines schuldhaften Verstoßes gegen eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ( Zeichen 274.1 und 274.2);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO Zeichen 274.1/2) eine Geldbuße von 120,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu. Die danach gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.