OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1993 (2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III) - DRsp Nr. 1994/8697
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III
DRsp Nr. 1994/8697
1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2aStVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen.
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