OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1993
2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III
Normen:
OWiG §§ 20, 33, 79, 80 ; StGB § 53 ; StPO § 264 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DAR 1994, 76
NJW 1994, 1545 (Ls)
NJW 1994, 1545
NZV 1994, 118
VRS 86, 306

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1993 (2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III) - DRsp Nr. 1994/8697

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III

DRsp Nr. 1994/8697

1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen.