OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.04.1995
5 Ss (OWi) 118/95 - (OWi) 49/95 I
Normen:
BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Fundstellen:
NZV 1995, 366 (Ls)
VRS 89, 228

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.04.1995 (5 Ss (OWi) 118/95 - (OWi) 49/95 I) - DRsp Nr. 1995/5252

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.04.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 118/95 - (OWi) 49/95 I

DRsp Nr. 1995/5252

»Allein der Umstand, daß der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene sich hinsichtlich des ihm vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoßes in der Hauptverhandlung geständig, reuig und einsichtig gezeigt hat, vermag ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots nicht zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37, 49 StVO, 24 StVG " - gemeint ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.

I.