Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37, 49 StVO, 24 StVG " - gemeint ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
I.
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