OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1994
5 Ss (OWi) 423/94 - (OWi) 202/94 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 10 ; StPO § 267 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1995, 161
VRS 88, 452

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1994 (5 Ss (OWi) 423/94 - (OWi) 202/94 I) - DRsp Nr. 1995/3569

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 423/94 - (OWi) 202/94 I

DRsp Nr. 1995/3569

1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 52 km/h drängt sich die Auseinandersetzung mit der Frage des Vorsatzes auf. 2. Allein die Vorlage eines Schreibens des Arbeitgebers, wonach dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, rechtfertigt nicht das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots. Das Amtsgerichts hat sich vielmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Fahrverbot in jedem Fall den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen würde oder ob der Betroffene durch andere Maßnahmen, etwa durch die Beantragung von Urlaub in der Zeit der Vollstreckung des Fahrverbots oder durch die Einstellung einer Aushilfskraft zum Führen des benötigten Kraftfahrzeugs eine Kündigung vermeiden könnte.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 10 ; StPO § 267 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 - Zeichen 274 -, 49 StVO, 24 StVG 61 eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt.