OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.06.1997 (2 Ss 147/97) - DRsp Nr. 1998/17971
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 147/97
DRsp Nr. 1998/17971
1. "Auto-Surfen" auf Feldwegen stellt in der Regel keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. 2. Wird ein "Surfer" bei der Autofahrt verletzt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob seine Einwilligung die Rechtswidrigkeit der fahrlässigen Körperverletzung ausschließt, auf die Gesamtumstände an.