OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.10.1994
2 Ss (OWi) 341/94 - (OWi) 67/94
Normen:
BKatVO § 2 Abs. 2 ; StPO § 268 Abs. 2 ; StVG § 29, § 30 ;
Fundstellen:
VRS 90, 47

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.10.1994 (2 Ss (OWi) 341/94 - (OWi) 67/94) - DRsp Nr. 1996/21997

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 341/94 - (OWi) 67/94

DRsp Nr. 1996/21997

»1. Eine Berichtigung der Urteilsformel im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung ist bis zur Beendigung der Bekanntgabe der Urteilsgründe möglich. 2. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Meßverfahren muß die Art des konkreten Meßverfahrens im Bußgeldurteil angegeben werden. 3. Im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht (mehr) eingetragene oder bereits löschungsreife Vorbelastungen dürfen nicht (mehr) zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, unabhängig davon, ob eine erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten und diese nicht auf Versäumnisse des Gerichts zurückzuführen ist.