OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.07.1995
5 Ss (OWi) 244/95 - (OWi) 99/95 I
Normen:
BKatV § 1 ; OWiG § 17 Abs. 1, Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1996, 78
VRS 90, 141

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.07.1995 (5 Ss (OWi) 244/95 - (OWi) 99/95 I) - DRsp Nr. 1996/21991

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 244/95 - (OWi) 99/95 I

DRsp Nr. 1996/21991

1. Bei einer Vielzahl von zum Teil einschlägigen Verkehrsverstößen innerhalb kurzer Zeit und bei vorsätzlicher Tatbegehung ist die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 500,-- DM wegen einer vorsätzlichen Mißachtung des Überholverbots bei einem Bußgeldrahmen von 500,- bis 1.000,- DM nicht zu beanstanden. 2. Auch wenn der Bußgeldkatalog die Festsetzung eines Fahrverbots für einen Verstoß gegen einen durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot nicht vorsieht, so ist dieses doch nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist insbesondere bei einer beharrlichen Pflichtverletzung, die sich in einer Vielzahl von Vorbelastungen und einem ähnlich gelagerten Verstoß gegen das Überholverbot kurze Zeit zuvor nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BKatV § 1 ; OWiG § 17 Abs. 1, Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NZV 1996, 78
VRS 90, 141