OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.09.1997
2 Ss (OWi) 298/97
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 94, 288

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.09.1997 (2 Ss (OWi) 298/97) - DRsp Nr. 1998/17668

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.09.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 298/97

DRsp Nr. 1998/17668

»1. Die in § 2 BKatV erwähnten Regelbeispiele entheben das Gericht bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG der sonst bestehenden Verpflichtung, die Angemessenheit und Notwendigkeit des verhängten Fahrverbots jedenfalls dann besonders zu begründen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind. 2. Nur besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen rechtfertigen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 94, 288