OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1997
5 Ss 261/97 - 75/97 I
Normen:
StGB §§ 20, 21 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 86
VRS 94, 336
VerkMitt 1998, 54
ZfS 1998, 33

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1997 (5 Ss 261/97 - 75/97 I) - DRsp Nr. 1998/318

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 5 Ss 261/97 - 75/97 I

DRsp Nr. 1998/318

»Kommt eine Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo zur Tatzeit - bei einem alkoholungewöhnten Heranwachsenden auch darunter - in Betracht, so muß sich dem Tatrichter die Prüfung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB - in der Regel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen -aufdrängen. Es ist rechtsfehlerhaft, in einem solchen Fall ohne diese Prüfung nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten anzunehmen.«

Normenkette:

StGB §§ 20, 21 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen einen Dauerarrest von drei Wochen verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.