OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.01.1997
2 Ss (OWi) 396/96 (OWi) 1/97 III
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 194

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.01.1997 (2 Ss (OWi) 396/96 (OWi) 1/97 III) - DRsp Nr. 1997/5998

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 396/96 (OWi) 1/97 III

DRsp Nr. 1997/5998

1. Wird im Urteil nicht auf zur Identifizierung des Fahrers geeignete Fotos verwiesen, muß das Urt. Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls charakteristische Identifizierungsmerkmale beschreiben. 2. Die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf näherer Darlegungen, insbesondere zu dem Aufstellort des Radargeräts, der Art und räumlichen Staffelung der die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Verkehrsschilder, eventueller weiterer Verkehrsschilder, z. B. Hinweisschilder auf die Baustelle, und erforderlichenfalls auch Darlegungen zum Umfang der Baustelle.

Normenkette:

StPO § 267 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 194