OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.01.1997 (2 Ss (OWi) 396/96 (OWi) 1/97 III) - DRsp Nr. 1997/5998
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 396/96 (OWi) 1/97 III
DRsp Nr. 1997/5998
1. Wird im Urteil nicht auf zur Identifizierung des Fahrers geeignete Fotos verwiesen, muß das Urt. Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls charakteristische Identifizierungsmerkmale beschreiben.2. Die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf näherer Darlegungen, insbesondere zu dem Aufstellort des Radargeräts, der Art und räumlichen Staffelung der die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Verkehrsschilder, eventueller weiterer Verkehrsschilder, z. B. Hinweisschilder auf die Baustelle, und erforderlichenfalls auch Darlegungen zum Umfang der Baustelle.