OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.04.1997
2 Ss (OWi) 103/97
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
VerkMitt 1998, 6

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.04.1997 (2 Ss (OWi) 103/97) - DRsp Nr. 1998/17978

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 103/97

DRsp Nr. 1998/17978

1. Eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von 80,- DM in Betracht kommt, ist geringfügig im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG. 2. Die Ausnahme von dem Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringfügigen Ordnungswidrigkeit "in der Regel" unberücksichtigt bleiben, setzt voraus, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse von durchschnittlichen in einem so ungewöhnlichen Maße abweichen, daß ihre Nichtberücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen führen würde. 3. Der Umstand, daß der Betroffene Taschengeldempfänger ist, rechtfertigt im allgemeinen nicht, eine niedrigere Geldbuße als die Regelbuße von 80,- DM zu verhängen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen
VerkMitt 1998, 6