OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.04.1995 (2 Ss (OWi) 239/94 - (OWi) 45/94 III) - DRsp Nr. 1996/4035
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 239/94 - (OWi) 45/94 III
DRsp Nr. 1996/4035
1. Hat der Verteidiger dem Gericht mitgeteilt, daß er kurzfristig verspätet zum Termin erscheinen werde, so hat das Gericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung erforderlichenfalls auch länger als 15 Minuten abzuwarten.2. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt sich nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs, sondern als Verletzung des Rechtsstaatsgebots dar und führt auf entsprechende Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.