OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.03.1996
5 Ss (OWi) 51/96 - (OWi) 31/96 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1996, 290
DRsp II(286)280c
VRS 91, 392

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.03.1996 (5 Ss (OWi) 51/96 - (OWi) 31/96 I) - DRsp Nr. 1996/21938

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 51/96 - (OWi) 31/96 I

DRsp Nr. 1996/21938

Um nachträglich beurteilen zu können, ob der Überholende bei einem Überholvorgang übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, sind neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Straßenbreite Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeit des Überholenden und des Überholten sowie der Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke berechnen zu können.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.