Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 " - gemeint war eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, die nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches Erfolg hat. Der Schuldspruch war allein zur Klarstellung neu zu fassen.
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