OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1995
5 Ss (OWi) 109/95 - (OWi) 47/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Fundstellen:
DAR 1995, 302
DAR 1995, 302 (Ls)
NZV 1995, 328
VRS 89, 226

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1995 (5 Ss (OWi) 109/95 - (OWi) 47/95) - DRsp Nr. 1995/5258

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 109/95 - (OWi) 47/95

DRsp Nr. 1995/5258

»Ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 des Bußgeldkataloges liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit dem Fahrzeug vor einem durch eine Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Fußgängerüberweg bei Rotlicht anhält und, nachdem die Fußgänger den Überweg überquert haben, weiterfährt, weil weitere Fußgänger nicht in Sicht sind, und er dabei aus Unachtsamkeit das fortbestehende Rotlicht der Ampel mißachtet.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 " - gemeint war eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, die nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches Erfolg hat. Der Schuldspruch war allein zur Klarstellung neu zu fassen.