OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.07.1994
5 Ss (OWi) 202/94 - (OWi) 129/94 I
Normen:
StVO § 18 Abs. 5 ; StVZO § 34 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 459
DAR 1994, 459 (Ls)
VRS 88, 71

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.07.1994 (5 Ss (OWi) 202/94 - (OWi) 129/94 I) - DRsp Nr. 1994/8629

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 202/94 - (OWi) 129/94 I

DRsp Nr. 1994/8629

»1. Die auf die Auswertung von Fahrtenschreiberschaublättern gestützte Verurteilung des Führers eines LKW wegen Überschreitung der fahrzeugbezogenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen setzt jedenfalls die Feststellung voraus, daß die Zuwiderhandlungen auf inländischen Autobahnen begangen worden ist. 2. Zur Feststellung einer schuldhaften Inbetriebnahme eines überladenen LKW.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 5 ; StVZO § 34 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 18, 23, 49 StVO, 30, 31, 34, 36 69 a StVZO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 580 DM verurteilt Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Dieser rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel, das - ausgehend von dem Urteilstenor - nicht der Zulassung bedarf, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die weiterhin erhobene Verfahrensrüge bedarf es hiernach nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt: