OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.02.1984 (5 Ss 1/84 - 17/84 I) - DRsp Nr. 1994/9222
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.02.1984 - Aktenzeichen 5 Ss 1/84 - 17/84 I
DRsp Nr. 1994/9222
Der Blutalkoholgehalt darf - weil das Ergebnis zu ungenau ist - nicht in der Weise ermittelt werden, daß zunächst jeweils das Mittel der angewandten Untersuchungsmethoden (ADH-Verfahren und gaschromatographisches Verfahren) und darauf aus den so gewonnenen beiden Mittelwerten der gemeinsame Mittelwert gebildet wird. Vielmehr ist bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts der Mittelwert aller Einzelwerte zugrunde zu legen.