OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.04.1997
5 Ss (OWi) 38/97 - (OWi) 33/97 I
Normen:
BKat Nr.5.3; BKatV § 2 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1997, 282
VRS 94, 229

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.04.1997 (5 Ss (OWi) 38/97 - (OWi) 33/97 I) - DRsp Nr. 1997/4007

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 38/97 - (OWi) 33/97 I

DRsp Nr. 1997/4007

»1. Daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die im Bereich einer Autobahnbaustelle mit verengten Fahrbahnen durch Zeichen 274 in Form eines Geschwindigkeitstrichters zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h festgesetzt ist, nur fahrlässig geschehen sein soll, weil der Fahrzeugführer "die Schilder des Geschwindigkeitstrichters übersehen habe", bedarf der näheren tatrichterlichen Erörterung in den Urteilsgründen. 2. Zum Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Taxiunternehmer, der vier angestellte Fahrer und zusätzlich Aushilfsfahrer beschäftigt und vier Taxen unterhält.«

Normenkette:

BKat Nr.5.3; BKatV § 2 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe: