OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.12.1994
5 Ss (OWi) 442/94 - (OWi) 204/94 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 88, 462
ZfS 1995, 155

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.12.1994 (5 Ss (OWi) 442/94 - (OWi) 204/94 I) - DRsp Nr. 1995/3567

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 442/94 - (OWi) 204/94 I

DRsp Nr. 1995/3567

»Das den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfende Urteil ist als eine mit der Rechtsbeschwerde anfechtbare Entscheidung Entscheidung so zu begründen, daß aus den Gründen die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung beurteilt werden kann. Daher muß das Urteil, wenn der Betroffene vor dem Termin Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen mitgeteilt hat oder im Termin hat vorbringen lassen, diese anführen, sich mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, weshalb der Tatrichter dem Vorbringen die Anerkennung als Entschuldigungsgrund versagt hat.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 267 ;

Gründe: