OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.05.1997
5 Ss (OWi) 121/97 - (OWi) 72/97 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. Nr.2, Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 94, 292
VerkMitt 1998, 23

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.05.1997 (5 Ss (OWi) 121/97 - (OWi) 72/97 I) - DRsp Nr. 1998/888

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 121/97 - (OWi) 72/97 I

DRsp Nr. 1998/888

»1. Die Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 2 S. 2 StVO (Behinderung von Fahrgästen an einer Bushaltestelle) setzt ebenso wie ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO die Feststellung einer konkreten Behinderung voraus.« 2. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn es erforderlich erscheint, daß das Rechtsbeschwerdegericht sich zu einer Rechtsfrage von praktischer Bedeutung äußert, die entscheidungserheblich ist und gewährungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten erscheint. Hierfür reicht es nicht aus, daß das Amtsgericht lediglich Rechtsnormen falsch angewendet hat. 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 80 Abs. 1 Nr.2 OWiG liegt nicht vor, wenn das Gericht zwar einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat, dieses aber auf einer unrichtigen Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beruht und die Fehleinschätzung sich im Zusammenhang mit dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß nicht als schwerwiegend darstellt.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. Nr.2, Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 2 ;

Gründe: