OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.04.1997
5 Ss (OWi) 73/97 - (OWi) 54/97 I
Normen:
OWiG § 16 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1998, 25
VRS 93, 442
VerkMitt 1998, 13

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.04.1997 (5 Ss (OWi) 73/97 - (OWi) 54/97 I) - DRsp Nr. 1997/5822

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 73/97 - (OWi) 54/97 I

DRsp Nr. 1997/5822

»Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb einer Autobahnbaustelle mit verengten Fahrstreifen um 41 km/h, um möglichst rasch zu einer nur wenige Kilometer entfernten Ausfahrt zu gelangen und dort den nach dem Beginn einer Gallenkolik befürchteten starken Schmerzen durch Einführen eines Zäpfchens vorzubeugen, ist nicht das geeignete Mittel zur Abwehr der vorausgesehenen Gefahr und deshalb nicht als Notstandshandlung nach § 16 OWiG gerechtfertigt.«

Normenkette:

OWiG § 16 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,00 DM verhängt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches.

I.