OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.04.1997
5 Ss (OWi) 73/97
Normen:
OWiG § 11 Abs. 2, § 16 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, Zeichen 274;
Fundstellen:
DRsp IV(468)194a
VRS 93, 442

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.04.1997 (5 Ss (OWi) 73/97) - DRsp Nr. 1998/19375

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 73/97

DRsp Nr. 1998/19375

»Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb einer Autobahnbaustelle mit verengten Fahrstreifen um 41 km/h, um möglichst rasch zu einer nur wenige Kilometer entfernten Ausfahrt zu gelangen und dort den nach dem Beginn einer Gallenkolik befürchteten starken Schmerzen durch Einführen eines Zäpfchens vorzubeugen, ist nicht das geeignete Mittel zur Abwehr der vorausgesehenen Gefahr und deshalb nicht als Notstandshandlung nach § 16 OWiG gerechtfertigt.«

Normenkette:

OWiG § 11 Abs. 2, § 16 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, Zeichen 274;
Fundstellen
DRsp IV(468)194a
VRS 93, 442