OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.05.1994
5 Ss (OWi) 193/94 - (OWi) 97/94 I
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 409
VRS 87, 378

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.05.1994 (5 Ss (OWi) 193/94 - (OWi) 97/94 I) - DRsp Nr. 1994/8649

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 193/94 - (OWi) 97/94 I

DRsp Nr. 1994/8649

»Zur tatrichterlichen Feststellung eines von einem Straßenbahnführer im innerörtlichen Verkehr schuldhaft begangenen Rotlichtverstoßes.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer (nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe fahrlässigen) Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt und mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Senat hat Die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat jedoch keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ergänzung des Schuldspruchs.

I. Das Amtsgericht hat festgestellt:

Der Betroffene befuhr am 11. August 1993 mit einer von ihm geführten Straßenbahn die M-straße in Düsseldorf in Fahrtrichtung W-straße. Um 15.34 Uhr näherte er sich der mit Ampeln versehenen Kreuzung zur H-straße. Als er sich noch etwa 5 Meter vor der Haltelinie der Lichtzeichenanlage befand, wechselte das Lichtzeichen der Ampel auf Rot. Gleichwohl fuhr der Betroffene in den Kreuzungsbereich ein.