OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.07.1994 (2 Ss (OWi) 249/94 - (OWi) 46/94 III) - DRsp Nr. 1995/3408
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 249/94 - (OWi) 46/94 III
DRsp Nr. 1995/3408
»1. Es stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2OWiG verwirft, obwohl der als Rechtsanwalt tätige Betroffene darauf hingewiesen hatte, daß er zur Terminszeit als Pflichtverteidiger in anderer Sache Sache geladen ist (Fortsetzungstermin in einer umfangreichen Strafsache).2. Bei Kollision mehrerer Gerichtstermine obliegt es den Gerichten, die Terminüberschneidung abzustellen.«