OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1995 (5 Ss (OWi) 258/95 - (OWi) 108/95 I) - DRsp Nr. 1996/29764
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 258/95 - (OWi) 108/95 I
DRsp Nr. 1996/29764
1. Zum notwendigen Inhalt des Bußgeldbescheides. 2. Führt jemand ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand, so verletzt er lediglich die jeweils in Betracht kommenden Sondervorschriften nach §§ 30 ff, 69 a StVZO, nicht aber zugleich auch § 23StVO. Die Vorschrift des § 23StVO findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, wenn eine solche Sondervorschrift fehlt. 3. Zu den erforderlichen Urteilsfeststellungen im Falle der Verurteilung wegen Führens eines mit Mängeln behafteten Kraftfahrzeugs.