OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.10.1997
5 Ss (OWi) 307/97 - (OWi) 160/97 I
Normen:
StVZO § 34 Abs. 3 S. 3; OWiG § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 242
VRS 94, 359
VerkMitt 1998, 46

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.10.1997 (5 Ss (OWi) 307/97 - (OWi) 160/97 I) - DRsp Nr. 1998/313

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 307/97 - (OWi) 160/97 I

DRsp Nr. 1998/313

»1. Das Führen eines Lastkraftwagens, dessen hintere Achslast und dessen Gesamtgewicht die zulässigen Werte übersteigen, stellt zwei tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten dar, die nur mit einer Geldbuße zu ahnden sind. 2. Bei der Bemessung der Geldbuße dürfen Vorbelastungen zum Nachteil des Betroffenen nur berücksichtigt werden, wenn sie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem inneren Zusammenhang mit der abzuurteilenden Ordnungswidrigkeit stehen. Das dies der Fall ist, hat der Tatrichter in seinem Urteil darzulegen. Dazu genügt die Mitteilung der früheren Schuldsprüche und der Rechtskraftdaten allein nicht.«

Normenkette:

StVZO § 34 Abs. 3 S. 3; OWiG § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Achslast und des zulässigen Gesamtgewichts - Zuwiderhandlung gegen § 34 Abs. 2 und 3 StVZO " eine Geldbuße von 350,00 DM festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs und Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.