OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1984
5 Ss (OWi) 377/83 - 71/84 IV
Normen:
StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1985, 160

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1984 (5 Ss (OWi) 377/83 - 71/84 IV) - DRsp Nr. 1994/9227

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.01.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 377/83 - 71/84 IV

DRsp Nr. 1994/9227

1. Der Führer eines Kfz ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs zu überzeugen. Dazu gehört der einem Sattelzug auch die Überprüfung der Länge. 2. Die Nichtbeachtung der Länge des vorgeführten Sattelzuges durch den TÜV befreit den Fahrzeugführer nicht von der Pflicht zu eigener Prüfung, da sich die TÜV-Untersuchung nicht auf die Fahrzeuglänge bezieht. 3. Gibt jedoch die Lieferfirma in Rechnung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen die Länge an, kann sich der Führer des Kfz grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen.

Normenkette:

StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
ZfS 1985, 160