OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.02.1990 (5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I) - DRsp Nr. 1997/1133
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I
DRsp Nr. 1997/1133
»1. Einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3StVO bedarf der Verkehr mit überlangen Fahrzeugen und Zügen dann nicht, wenn die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragt.2. Eine Beteiligung im Sinne des § 14OWiG an einer Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers nach § 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7StVO ist möglich. Das gilt auch für einen Verstoß des Fahrzeugführers gegen eine Nebenbestimmung der nach § 46StVO erteilten Ausnahmegenehmigung. Im letzeren Fall kann der Fahrzeugführer oder der an seiner Stelle nach § 9OWiG Verantwortliche selbst Täter einer solchen Ordnungswidrigkeit sein.3. Die Fahrzeugbenutzung ohne Genehmigung nach § 70StVZO ist nicht bußgeldbewehrt.«