OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997
5 Ss 92/97 - 21/97 I
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB §§ 69, 69a ;
Fundstellen:
NZV 1997, 364
VRS 93, 422

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997 (5 Ss 92/97 - 21/97 I) - DRsp Nr. 1997/5820

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss 92/97 - 21/97 I

DRsp Nr. 1997/5820

»1. Die Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann auch dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wenn das eingeführte Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenverbrauch des Täters bestimmt ist. 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht in Widerspruch zur Aussetzung der Vollstreckung der wegen der die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen offenbarenden Tat verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung.«

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB §§ 69, 69a ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich insbesondere gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, hat keinen Erfolg.

I.