OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997
5 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 52/97 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 S. 1, § 9 Abs. 3 S. 3, § 41 Abs. 3 Nr. 3 (Zeichen 295);
Fundstellen:
DAR 1997, 321
VRS 93, 459

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997 (5 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 52/97 I) - DRsp Nr. 1997/5818

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 52/97 I

DRsp Nr. 1997/5818

»Wer an einem zum Linksabbiegen eingeordneten Kraftfahrzeug - unter Überfahren der linken Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) - links vorbeifährt und unter Gefährdung eines die Querstraße passierenden Fußgängers abbiegt, verstößt nicht nur gegen § 9 Abs. 3 S. 3 StVO, sondern überholt auch verbotswidrig das andere Fahrzeug.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 S. 1, § 9 Abs. 3 S. 3, § 41 Abs. 3 Nr. 3 (Zeichen 295);

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage, "Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 StVO ", zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs.

I.