OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997
5 Ss (OWi) 98/97 - (OWi) 46/97 I
Normen:
StGB § 316 ; StVG § 24a;
Fundstellen:
VRS 93, 455

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997 (5 Ss (OWi) 98/97 - (OWi) 46/97 I) - DRsp Nr. 1997/5819

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 98/97 - (OWi) 46/97 I

DRsp Nr. 1997/5819

»Auch nach heutigem Erkenntnisstand kann bei Blutalkoholuntersuchungen für forensische Zwecke auf zwei voneinander unabhängige Untersuchungsverfahren nicht verzichtet werden. Daher ist weiterhin für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des alkoholisierten Fahrzeugführers das arithmetische Mittel aus vier Einzelanalysen maßgeblich, wobei jeweils zwei Analysen nach dem ADH-Verfahren und zwei nach dem Gaschromotographie-Verfahren zugrunde zu legen sind.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StVG § 24a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG " eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.