OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.07.1995
5 Ss (OWi) 284/95 - (OWi) 111/95 I
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVZO § 19 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VRS 90, 195

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.07.1995 (5 Ss (OWi) 284/95 - (OWi) 111/95 I) - DRsp Nr. 1995/8251

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 284/95 - (OWi) 111/95 I

DRsp Nr. 1995/8251

Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO reicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung allein nicht aus. Erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, daß sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten aber gefährlichen Teils begründet werden kann. Dies ist für die Anbringung eines Lenkhilfeknaufs in einem LKW ohne weitere Feststellungen nicht ersichtlich.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVZO § 19 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen Fahrens trotz erloschener Betriebserlaubnis - fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 18, 19, 69 a StVZO -" eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

I.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Ohne Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nämlich sind weitere unzulänglich begründete Entscheidungen des Amtsgerichts in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen zu besorgen.

Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 0WiG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.

1.