Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen Fahrens trotz erloschener Betriebserlaubnis - fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 18, 19, 69 a StVZO -" eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
I.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Ohne Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nämlich sind weitere unzulänglich begründete Entscheidungen des Amtsgerichts in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen zu besorgen.
Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 0WiG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
1.
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