OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1984
5 Ss (OWi) 396/84 - 313/84 I
Normen:
StVG §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1985, 294
VRS 68, 228
ZfS 1985, 222

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1984 (5 Ss (OWi) 396/84 - 313/84 I) - DRsp Nr. 1994/9194

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 396/84 - 313/84 I

DRsp Nr. 1994/9194

1. Im Falle der Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist die Feststellung unerläßlich, daß der Betroffene nach Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. 2. Es sind keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG rechtfertigen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen den Grenzwert von 0.8 o/oo nur erreicht oder unwesentlich überschreitet oder wenn der Betroffene wegen dieser Anordnung berufliche Nachteile zu befürchten hat.

Normenkette:

StVG §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
DAR 1985, 294
VRS 68, 228
ZfS 1985, 222