OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1984 (5 Ss (OWi) 396/84 - 313/84 I) - DRsp Nr. 1994/9194
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 396/84 - 313/84 I
DRsp Nr. 1994/9194
1. Im Falle der Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24aStVG ist die Feststellung unerläßlich, daß der Betroffene nach Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.2. Es sind keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG rechtfertigen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen den Grenzwert von 0.8 o/oo nur erreicht oder unwesentlich überschreitet oder wenn der Betroffene wegen dieser Anordnung berufliche Nachteile zu befürchten hat.