OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.02.1997
1 Ws 1093/96
Normen:
StPO §§ 273, 274 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 1718
VRS 93, 112
wistra 1997, 240

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.02.1997 (1 Ws 1093/96) - DRsp Nr. 1997/3999

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 1093/96

DRsp Nr. 1997/3999

»Eine Protokollfälschung im Sinne des § 274 S. 2 StPO ist nicht dadurch bewiesen, daß die Protokollpersonen nicht ausschließen können, daß der im Hauptverhandlungsprotokoll in der Form des § 273 StPO beurkundete Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und des Verteidigers in Wahrheit nicht erklärt oder die Erklärung nicht vorgelesen und genehmigt worden sei.«

Normenkette:

StPO §§ 273, 274 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen für schuldig gesprochen, ihn deshalb verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40,-- DM vorbehalten. In dem Protokoll über die Hauptverhandlung ist im Anschluß an die Urteilsformel vermerkt:

"Der Angeklagte wird über die Einlegung des Rechtsmittels belehrt.

Der Angeklagte + Vert. erklärte: Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Einlequng eines Rechtsmittels.

Vorgelesen und genehmigt"

Einen Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Protokolls dahingehend, daß er und sein Verteidiger lediglich auf Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hätten, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 23. August 1996 abgelehnt. Die gegen das Urteil des Amtsgericht gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.