OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.02.1997
5 Ss (OWi) 19/97 - (OWi) 23/97 I
Normen:
StVO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 S. 3, 4;
Fundstellen:
DAR 1997, 320
DRsp II(286)287b
VRS 93, 138

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.02.1997 (5 Ss (OWi) 19/97 - (OWi) 23/97 I) - DRsp Nr. 1997/3997

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 19/97 - (OWi) 23/97 I

DRsp Nr. 1997/3997

1. Der Tatrichter darf die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Angaben des Betroffenen stützen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Beruht das Geständnis einer gefahrenen Geschwindigkeit darauf, daß der Betroffene auf den Tachometer seines eigenen Fahrzeugs geschaut hat, so hat der Tatrichter sich bei der Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung darüber zu vergewissern, welche Geschwindigkeit der Betroffene abgelesen hat. Erst nach Abzug eines Sicherheitsabschlages für eine evtl. Tachometerabweichung kann das Geständnis des Betroffenen hinsichtlich einer von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit konkret berücksichtigt werden. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug unter Verwendung eines nicht justierten Tachometers sind ein Abzug für die in Betracht zu ziehende Tachometerabweichung (bis zu 7% des Skalenendwertes) und ein Sicherheitsabschlag zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen in Höhe von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen.